Die Gewerbeabfallverordnung ist novelliert worden.
Was das für Sie bedeutet und was zu beachten ist, möchten wir Ihnen im Folgenden darstellen.
Europäisches Recht in Deutschland umgesetzt – Was ist wichtig für Sie?
Die neue Fassung der Gewerbeabfallverordnung ist am 01.08.2017 in Kraft getreten. Mit dieser Novelle soll die knapp 15 Jahre alte Verordnung an neuere europarechtliche und nationale Abfallregelungen angepasst werden. Ziel dabei ist es, die fünfstellige Abfallhierarchie:
- Vermeidung von Abfällen
- Vorbereitung zur Wiederverwertung
- Recycling (= stoffliche Verwertung)
- Sonstige Verwertung (z.B. energetische Verwertung oder Verfüllung)
- Beseitigung
auch im Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau – und Abbruchabfällen anzuwenden.
Vorgaben der neuen Gewerbeabfallverordnung
- Grundsatz der Getrennthaltungspflicht
- Getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind
Bei gewerblichen Siedlungsabfällen:
- Papier / Pappe / Kartonagen (Ausnahme: Hygienepapier)
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
Bei Bau – Abbruchabfällen
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle einschl. Legierungen
- Holz
- Dämmmaterialien
- Bitumengemische
- Baustoffe auf Gipsbasis
- Beton
- Ziegel
- Fliesen und Keramik
Die geänderten Regelungen sehen somit im Wesentlichen für den Abfall mehr und striktere Getrennthaltungspflichten sowie zahlreiche Dokumentationspflichten vor (z.B. durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Wiegebelege oder Lieferscheine.
Die Dokumentation muss der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Ausnahme: Bei Bau – und Abbruchabfällen muss die Getrennthaltung erst ab 10 cbm /Baumaßnahme dokumentiert werden.
Um Ihnen die bestmögliche und gesetzeskonforme Entsorgungslösung garantieren zu können, ermitteln wir gerne für Sie Optimierungspotenziale und unterbreiten Ihnen Vorschläge zur Umsetzung der Gesetzesnovellierung in Ihrem Betrieb (Containeranzahl für getrennt zuhaltende Fraktionen /- Gesetzesvorgabe: 90 % Getrennthaltungspflicht / Masse %).
Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass die Novellierung der Gewerbeabfallverordnung auch Ausnahmen der Getrennthaltungspflicht vorsieht! Somit sind Abfallerzeuger/-besitzer von der Getrennthaltungspflicht befreit, soweit diese technisch nicht möglich (z.B. wegen räumlicher Enge in Betrieben oder Innenstädten) oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Die Ausnahmen sind vom Abfallerzeuger /-besitzer zu dokumentieren und mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
II.) Vorbehandlungspflicht für Abfallgemische
Zum 01.01.2019 müssen Abfälle, die aus oben genannten Gründen nicht getrennt erfasst werden müssen, einer Vorbehandlungsanlage im Sinne der Gewerbeabfallverordnung (Kriterien an Vorbehandlungsanlagen sind z.B. die Einhaltung von technischen Mindestanforderungen bzw. die Erfüllung von Sortierquoten – und Recyclingquoten) zugeführt werden. Durch die Vorbehandlung werden recyclingfähige Stoffe aus dem Abfallgemisch aussortiert und einer stofflichen Verwertung wieder zugeführt.
Sollten Sie eine Übernahme gemäß den neuen Regelungen für Vorbehandlungsanlagen im Sinne der Gewerbeabfallverordnung wünschen, so sprechen Sie uns bitte an, wir unterbreiten Ihnen gerne ein entsprechendes Angebot.
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Wir unterstützen Sie bezüglich einer individuellen Lösung für die Gewerbeabfallverordnung.
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